Wir erklären worauf es ankommt und auf was Sie bei den verschiedenen Versicherungsangeboten achten sollten.
-> TOP-Angebote zur Praxisinventarversicherung
Eine Praxisversicherung hat eigentlich jede Zahnarztpraxis. Aber ist es damit getan?
Gibt es eventuelle Klauseln und Fallstricke, die im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen verborgen sind?
Eine Praxisinventarversicherung leistet, wenn ein Schaden durch die versicherten Gefahren Einbruchdiebstahl, Feuer, Sturm sowie Leitungswasser eingetreten ist. Darüber hinaus können Glasbruch-, Elementarschadenversicherung sowie unbenannte Gefahren abgeschlossen werden. Die Versicherungssumme soll dem Wert der Praxiseinrichtung zu Neupreisen entsprechen.
Doch hier fangen die ersten Probleme schon an. Wer überprüft regelmäßig, ob der Versicherungswert der Praxiseinrichtung mit der Versicherungssumme noch übereinstimmt?
Ist bei eventuellen Neuanschaffungen die Versicherungssumme angepasst worden? In der Realität kommt es leider häufig vor, dass die Werte teilweise erheblich voneinander differieren. Dann droht im Schadensfall eine Unterversicherung mit erheblichen finanziellen Folgen.
Ein Beispiel:
Angenommen der Praxiswert beträgt 300.000,- €, die Versicherungssumme beläuft sich lediglich auf 200.000,- €. Bei einem eingetretenen Schaden von 100.000,- € werden auch lediglich 2/3 des Schadens ersetzt, das heißt rund 66.000,- €. Mehr als 33.000,- € müsste der Zahnarzt / die Zahnärztin in diesem Beispiel aufgrund der Unterversicherung selbst bezahlen. Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz auf die Höhe der Versicherungssumme und darauf, ob der Versicherer einen Unterversicherungsverzicht anbietet! Dies beseitigt alle Unklarheiten und Diskussionen im Leistungsfall.
Ein weiteres Problem liegt im Bereich der Zeitwertentschädigung der technischen und kauf-männischen Betriebseinrichtung.
In den Bedingungen heißt es: Versicherungswert der Betriebseinrichtung ist der Neuwert – Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte im neu-wertigen Zustand wiederzubeschaffen.
Ersetzt wird allerdings nur der Zeitwert, falls er weniger als 40% des Neuwertes beträgt. Dieses tritt insbesondere bei Praxen zu, wo die Betriebseinrichtung älter als 10 Jahre ist. Bei Computern etc. kann dieses Problem natürlich schon wesentlich früher eintreten. Verstärkt wird diese Thematik noch dadurch, dass es keinen wirklichen Markt gibt, um Betriebseinrichtungen nach dem Zeitwert tatsächlich bewerten zu lassen. Üblicherweise werden die Werte durch einen Sachverständigen bestimmt. Dabei hat sich gezeigt, dass der Zeitwert sehr schnell erreicht ist und insofern erhebliche Deckungslücken für den Zahnarzt / die Zahnärztin bestehen.
Ein Praxisinhaltsversicherer für eine Zahnarztpraxis hat das Recht, die Entschädigungs-leistung im Schadenfall zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführt.
Immer dann, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann der Versicherer berechtigt sein, die Entschädigungsleistung zu kürzen. Für die Höhe der Leistungskürzung ist die Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers maßgeblich. Leistungskürzungen von mehr als 50% kommen in der Praxis häufig vor.
Es gibt einige wenige Versicherungstarife, die auf die Einrede der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichten. Dies bedeutet im Leistungsfall, dass der Versicherer auf die Quotelung verzichtet! Dieser Verzicht wird in der Regel nur bis zu einer bestimmten Grenze (Sublimit) ausgesprochen. Dennoch ist der Verzicht auf die Quotelung enorm wichtig und zeichnet gute Gesellschaften aus.
Beispiel für grobe Fahrlässigkeit:
Die Kaffeemaschine wird über Nacht angelassen und verursacht einen Brand.
Überprüfen Sie, ob die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsschutzes in Ihrer Police mitversichert ist.
Gerade die hochwertigen und störanfälligen Geräte der Medizintechnik sind häufig nur unzureichend versichert. Oft sind sie über herkömmliche Praxisinhaltsversicherungen nur gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Sturm und Hagel versichert. Es besteht in der Regel nur ein Einschluss für den Blitzschlag. Überspannungsschäden und Kurzschluss sind ausgeschlossen. Diese können aber in Sekundenbruchteilen zu Großschäden an der Medizintechnik führen.
Diese Schäden sind aufgrund des hohen Schadenpotentials bei herkömmlichen Praxis-inhaltsversicherungen für Zahnarztpraxen bewusst nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Deshalb sollten diese hochempfindlichen Geräte über eine spezielle Elektronikversicherung für Zahnarztpraxen – mit explizitem Einschluss der Geräte der Medizin- und Labortechnik – versichert werden.
Im Versicherungsschutz eingeschlossen sind ebenfalls Bedienungsfehler.
Es gibt dabei 3 unterschiedliche Möglichkeiten, die Praxis oder einzelne Geräte zu versichern. Zum einen über eine Elektronikversicherung für die gesamte Praxis, zum anderen über die Versicherung von einzelnen – besonders hochwertigen – Geräten. Eine dritte Möglichkeit ist die pauschale Versicherung über eine sog. „Erstrisiko-Versicherung“, die einen vorher vereinbarten Betrag versichert, der im Schadensfall geräteunabhängig zur Verfügung steht. Dies ist unter Beitragsgesichtspunkten die beste Lösung zu sein.
Ertragsausfall
Der potentielle größtmögliche Schaden einer Zahnarztpraxis ist der durch einen Sachschaden entstehende Praxisunterbrechungsschaden (Ertragsausfallschaden).
Die Folgen dieses Fehlers können für Sie als Zahnarzt/-ärztin katastrophal sein: Gewinne können während der Dauer der Praxisunterbrechung nicht erwirtschaftet werden, fortlaufende Praxiskosten fallen jedoch weiter an. Zins- und Tilgungsverpflichtungen können nicht mehr erbracht werden.
Bei einer unzureichenden Absicherung der Zahnarztpraxis steht die gesamte finanzielle Existenz der Zahnarztpraxis und des Zahnarztes/Zahnärztin auf dem Spiel.
Betriebsunterbrechung
Bei der Ermittlung der Versicherungssumme für Betriebsgewinn und Kosten ist zunächst von den Netto-Umsatzerlösen der zurückliegenden 12 Monate aus der Praxis auszugehen. Danach ist die zukünftige Geschäftsentwicklung der nächsten 24 Monate zu prüfen, denn ein Schadenfall kann auch noch am letzten Tag eines Versicherungsjahrs eintreten. Dann reicht der für die Feststellung des Versicherungswertes maßgebende 12-monatige Bewertungszeitraum bei einer Betriebsunterbrechung von 12 Monaten bis zum Ende des folgenden Jahres.
Die Berücksichtigung der voraussichtlichen Geschäftsentwicklung ist wichtig, da der Schadenfall immer in der Zukunft liegt. Wird mit einer Steigerung des Geschäftsergebnisses gerechnet, so ist die Versicherungssumme entsprechend höher festzusetzen. Wird ein rückläufiges Geschäftsergebnis erwartet, so ist es verfehlt, die Versicherungssumme danach zu bemessen, da im Schadenfall der Bewertungszeitraum noch in die Zeit des ertragreichen Geschäftsjahres fallen kann.
Ein finanzielles Risiko entsteht dabei grundsätzlich nicht, denn nach den Bestimmungen zur Prämienrückgewähr wird bei einer zu hoch festgesetzten Versicherungssumme bis zu 1/3 der entrichteten Jahresprämie zurückgezahlt, wenn das Versicherungsjahr dem Geschäftsjahr entspricht. Somit kann ohne Prämieneinbuße eine um 50% erhöhte Versicherungssumme festgesetzt werden.
Empfohlen wird, die Versicherungssumme jährlich neu zu ermitteln, denn ist bei Eintritt eines Sachschadens die Versicherungssumme einer Position niedriger als ihr Versicherungswert, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert (Unterversicherung)
Die Haftzeit beträgt 12 Monate.