Zahnärzte/-ärztinnen müssen Ihre Arbeitsleistung höchstpersönlich erbringen – sie sind kaum ersetzbar! Deshalb muss, um im schlimmsten Fall eine Insolvenz zu vermeiden, für den persönlichen Ausfall vorgesorgt werden, insbesondere wenn noch finanzielle Belastungen auf Grund von Praxisfinanzierungen etc. vorhanden sind.
Eine Praxisausfallversicherung für einen Zahnarzt sollte vor allem die laufenden Praxiskosten (Fixkosten) absichern, die Krankentagegeldversicherung den Gewinn. Das optimiert auch die insgesamt zu leistenden Beiträge, da die Betriebskostenversicherung günstiger ist.
Es gibt große Unterschiede zwischen einer Krankentagegeldversicherung und einer Betriebskostenversicherung.
Die optimale Absicherung von Praxiskosten und Nettoeinkommen sollte „gemeinschaftlich“ über beide Versicherungssparten erfolgen. Dies hat verschiedene Gründe.
A) Bei der Krankentagegeldversicherung kann die Karenzzeit kürzer vereinbart werden als in der Betriebkostenversicherung, z. B. schon ab dem 4. oder 7. Tag. In der Betriebskostenversicherung sind Absicherungen in der Regel erst nach 2 Wochen oder später möglich.
B) Laut den Musterbedingungen ist es so, dass die Krankentagegeldversicherung nur das Nettogehalt – und nicht die betrieblichen Kosten – absichern darf. Allerdings gibt es Bedingungen die hiervon abweichend und eine höhere Absicherung erlauben, wie die folgende Formel eines Versicherers zeigt:
Bruttopraxiseinnahmen
-Steuern
= versicherbares Einkommen : 360
+ 50,– € maximal (für anrechnungsfähige Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung)
= versicherbares Krankentagegeld pro Tag/Tagessatz
C) Wenn bei gut gehenden Praxen darüber hinaus Bedarf besteht, so kann die Betriebskostenversicherung auch den Gewinn – oder Teile davon – absichern.
D) Die Praxiskosten sollten auf jeden Fall über die Betriebskostenversicherung abgedeckt werden, da sie günstiger ist.
E) Die Betriebskostenversicherung ist günstiger als eine Krankentagegeldversicherung
Positiv ist, dass der Versicherer im Krankheitsfall oder zum Ende des Versicherungsjahres nicht kündigen kann. Es besteht lediglich in den ersten 3 Versicherungsjahren ein ordentliches Kündigungsrecht, wenn eine Krankentagegeldversicherung nicht im Rahmen einer privaten Vollversicherung, sondern als eigenständige Versicherung abgeschlossen wurde. Viele Gesellschaften weichen auch im Interesse des Versicherten von dieser Regel ab.
Die Tarife der Versicherer sind sehr unterschiedlich, vieles steht im „Kleingedruckten“
Auf was ist besonders zu achten?
A) Verzicht auf eine Unterversicherung. Man sollten darauf achten, dass der Versicherer auf die Prüfung einer Unterversicherung im Schadensfall verzichtet (sog. „Erstrisikoversicherung“), damit im Schadensfall die Leistung nicht gekürzt wird.
B) Die sog. Haftzeit sollte flexibel zwischen 12 und 24 Monaten wählbar sein.
C) Der Versicherer sollte auf das Kündigungsrecht im Schadensfall verzichten. Da es sich bei der Betriebskostenversicherung um eine Schadensversicherung handelt, hat der Versicherer ein Kündigungsrecht im Schadensfall. D. h. das nachdem der Schaden beglichen wurde, der Versicherer ggf. kündigt. Dies kommt in der Praxis auch vor und zwar insbesondere bei psychischen Krankheiten, da das Rückfallrisiko groß ist. Einige Gesellschaften verzichten auf das Kündigungsrecht.
D) Psychische Krankheiten: Hier ist das Risiko des Versicherers besonders hoch, so dass Gesellschaften teilweise diese Krankheit ausschließen. So heißt es z. B. bei der Inter (§ 5): Kein Anspruch auf Leistung besteht wegen psychischer Erkrankungen (z. B. Burn Out, Depressionen). Es ist unbedingt eine Gesellschaft zu wählen, die dieses Risiko mitversichert.
E) Schwangerschaft: Schwangerschaft ist keine Krankheit und insofern nicht mitversichert. Wenn es aber zu einer Arbeitsunfähigkeit kommt und die Ursache nicht direkt auf die Schwangerschaft zurück zu führen ist, so ist eine Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft natürlich mitversichert.
Der Praxisgewinn sollte jedoch nach Möglichkeit über eine Krankentagegeldversicherung abgesichert werden, da die Krankentagegeldversicherer in der Regel auf ihr ordentliches und außerordentliches Kündigungsrecht im Leistungsfall verzichten
Beide Versicherungen sollten regelmäßig auf den aktuellen Bedarf hin überprüft und aufeinander abgestimmt werden.
Wenn die Krankheit länger andauert und es zu einer Berufsunfähigkeit kommt, sollte auch hier eine entsprechende Absicherung vorhanden sein.