Impfungen durch Zahnärzte und Nachweis von ausreichendem Versicherungsschutz bei der Berufshaftpflichtversicherung

 

 

Die sog. „Bund-Länder-Runde“ hat kürzlich beschlossen, dass auch Zahnärzte zukünftig in der eigenen Praxis impfen dürfen. Bevor es aber soweit ist, sind noch einige Fragen zu klären. Eine davon betrifft die Haftung und den Versicherungsschutz.

Führende Versicherungen haben schon signalisiert, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung besteht:

„Sofern die Corona-Schutzimpfungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Ermächtigungen erfolgen, können wir Versicherungsschutz für die Durchführung dieser Impfungen im bedingungsgemäßen Umfang (ohne Beitragszuschlag) bestätigen. Der Betrieb eines eigenen Impfzentrums ist davon ausgenommen“.

Wir gehen davon aus, dass sich alle Versicherungen in dieser Form kurzfristig dazu bereit erklären, Versicherungsschutz zu gewähren.

Des Weiteren ist im Juli das neue Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) in Kraft getreten. Im § 95 e SGB V werden bestimmte Mindestversicherungssummen festgelegt:

–       3 Mio. Euro, 2-fach maximiert für den einzelnen Vertragsarzt

–       5 Mio. Euro, 3-fach maximiert für Vertragsärzte mit angestellten Ärzten, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Zahnmedizinischen Versorgungszentren (ZMVZ)

Maximierung bedeutet die Höchts-Schadensleistung je Versicherungsjahr.

Ein entsprechender Versicherungsnachweis (Bescheinigung des Versicherers nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) muss gegenüber dem Zulassungsausschuss erfolgen. Das Vorlegen einer Police oder einer vorläufigen Deckungszusagen ist nicht ausreichend. Bislang werden die Bescheinigungen schnell und unbürokratisch von den Versicherungen ausgestellt.

Unverständlich ist in dem Zusammenhang, dass keine Verpflichtung für angestellte Zahnärzte/innen besteht, sich eigenständig zu versichern. Auf Grund der angestellten Tätigkeit steht natürlich die Zahnarztpraxis auf Grund des Behandlungsvertrags in der Haftung. Dennoch kann unabhängig davon auch gegen den angestellten Zahnarzt/ärztin auf Grund der sog. deliktischen Haftung Ansprüche erheben. Insofern ist es alleine aus diesem Grund ratsam, dass sich angestellte Zahnärzte/innen selbst versichern.

Auffallend ist, dass viele Zahnärzte/innen noch alte Verträge mit nicht ausreichenden Versicherungssummen und veralteten Bedingungen haben. Durch die Umstellung auf höhere Versicherungssummen mit dreifacher Maximierung und aktuelle Tarifbedingungen kommt es teilweise zu erheblichen Beitragsanpassungen. Insofern sollte ein neues Angebot des aktuellen Versicherers vorab mit dem Markt verglichen und ggf. ein Wechsel in Betracht gezogen werden.

Die Beitragsunterschiede sind bei identischen Leistungen enorm, wie der nachfolgende Vergleich aufzeigt:

Einzelpraxis ohne Angestellte Zahnärzte/innen, 3 Millionen Versicherungssumme, mit Implantologie, inkl. privater Haftpflicht

VersichererAlte LeipzigerDeutsche Ärzteversicherung HDI/JanitosVersicherungsstelle für Zahnärzte
Jahresprämie inkl. Steuer716,21 €1.134,07 €867,51 €294,38 €

Einzelpraxis mit angestellten Zahnärzten/innen, 5 Millionen Versicherungssumme mit Implantologie, inkl. privater Haftpflicht

VersichererAlte LeipzigerDeutsche ÄrzteversicherungHDI/JanitosVersicherungsstelle für Zahnärzte
1 angestellter ZA/ZÄ1.282,48 €1.626,73 €886,55 €464,10 €
2 angestellte ZA/ZÄ1.718,88 €2.119,39 €886,55 €588,75 €
4 angestellte ZA/ZÄ2.591,67 €3.104,71 €1.829,03 €883,13 €

Der Zusatzbeitrag zählt je angestelltem Zahnarzt/ärztin unabhängig davon, ob die Stelle Vollzeit oder zeitlich reduziert ausgeübt wird.

Ralf Seidenstücker ist Vorstand der nucleus AG sowie Geschäftsführer der Versicherungsstelle für Zahnärzte GmbH.

Informationen unter www.versicherung-zahnaerzte.de

Kontakt: 02234-694 690, Mail: Koeln@vfz-gmbh.de