Berufshaftpflicht für angestellte Zahnärzte:

Wird ein angestellter Zahnarzt wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers von einem Patienten auf Schadenersatz in Anspruch genommen, stellt sich zunächst die Haftungsf. Dabei unterscheidet man das Außenverhältnis zum Patienten und das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber- und nehmer.

  • Außenverhältnis: Der Zahnarzt haftet dem Patienten als dessen alleinigem Vertragspartner auf Grund des Behandlungsvertrags auch für das Verschulden des angestellten Zahnarztes als Erfüllungsgehilfe. Der Arbeitnehmer haftet als unmittelbarer Behandler daneben aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs.1 BGB. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften im Außenverhältnis jeweils vollumfänglich nebeneinander als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann von jedem der beiden entweder die volle oder Teilleistungen verlangen.
  • Innenverhältnis: Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat den Freistellungsanspruch im Sinne eines innerbetrieblichen Schadenausgleichs entwickelt. Der Umfang des Freistellungsanspruchs orientiert sich dabei am Verschuldensgrad. Im Einzelfall: Bei leichtester Fahrlässigkeit (kleinere Fehler, die jedem passieren können) wird der Arbeitnehmer vollständig von der Haftung freigestellt. Bei mittlerer und leichter Fahrlässigkeit (Sorgfaltswidrigkeiten ohne besonders schweren Verstoß, die aber grundsätzlich nicht passieren sollten) ist bereits eine Quotelung des Schadens vorgesehen. Bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz (besonders schweren Sorgfaltsverstößen, die nicht passieren dürfen) haftet der Arbeitnehmer vollständig. Eine Quote kann bei gröbster Fahrlässigkeit allerdings gebildet werden, wenn die volle Übernahme des Schadens durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber jeweils eine Existenzgefährdung zur Folge hätte. Auch wenn die Rechtsprechung die Arbeitnehmerhaftung in solchen Fällen häufig auf maximal drei Brutto-Monatsgehälter begrenzt, gilt dies nicht generell.
  • Geltungsbereich: Der Freistellungsanspruch ist als wesentliches Recht für Arbeitnehmer grundsätzlich zwingend.

Wie bereits oben ausgeführt, haftet der Arbeitnehmer im Außenverhältnis zum Patienten vollumfänglich. Den arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch kann er dem Patienten gegenüber nicht einwenden. Im Falle der Anspruchsverfolgung muss der Arbeitnehmer demnach darauf vertrauen, dass sein Arbeitgeber die Schadenabwicklung für ihn übernimmt. Kommt der Arbeitgeber dem arbeitsrechtlichen Freistellunganspruch nach und übernimmt die Abwicklung des Schadenfalles entweder selbst oder über eine Haftpflichtversicherung, ist der Arbeitnehmer jedenfalls solange abgesichert, als aufgrund nur leichtester Fahrlässigkeit kein Rückgriffsanspruch zu befürchten ist. Bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit besteht indes bereits das Risiko der Schadensquotelung.

 

Vorwürfe wegen eines Behandlungsfehlers werden häufig erst dann erhoben, wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist. Hier wird sich zeigen müssen, inwieweit das Vertrauen in den Freistellungsanspruch gerechtfertigt war. Sollte sich herausstellen, dass der Schadenfall in einen Zeitraum ohne Versicherungsschutz fällt, zum Beispiel weil der Arbeitgeber die Versicherungsprämie nicht entrichtet hat, kann selbst ein bestehender Freistellungsanspruch ins Leere laufen. Verweigert der Arbeitgeber – aus welchen Gründen auch immer – die Anspruchsabwehr im Schadenfall für den Arbeitnehmer, ist dieser auf sich allein gestellt. Er muss also für seine rechtliche Vertretung selbst sorgen, gegebenenfalls den Prozess auf eigene Kosten führen und im schlimmsten Fall Schadensersatz leisten. Denn die Klärung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs ist der Anspruchsverfolgung der Patienten regelmäßig zeitlich nachgelagert. Bis zur Klärung des Freistellungsanspruchs trägt der Arbeitnehmer das volle Risiko.

Erforderlichkeit der Versicherung des dienstlichen Risikos:

Um sich einerseits gegen Probleme bei der Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs und andererseits gegen Rückgriffsansprüche des Arbeitgebers oder dessen Haftpflichtversicherung vor der persönlichen Inanspruchnahme abzusichern, empfiehlt sich deshalb der Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung auch für angestellte Zahnärzte.

 

Sehr günstiger Versicherungsschutz für angestellte Zahnärzte

Ebenfalls mitversichert ist i. d. R. die private Haftpflichtversicherung. Die Prämie für den Versicherungsschutz beträgt nur 147,18 € inkl. Steuer p.a. und beinhaltet auch die private Haftpflicht.

Für Assistenzahnärzte/innen beträgt der Jahresbeitrag nur 37,49 € inkl. Steuer p.a.

Da diese Prämie auch steuerlich geltend gemacht werden kann, reduziert sich der Nettoaufwand in etwa auf die Prämie einer privaten Haftpflichtversicherung, die auch die Familie bzw. den Lebensgefährten/in miteinschließt. Insofern spricht alles dafür, dass sich angestellte Zahnärzte selbst im Bereich der Berufshaftpflicht versichern.